§ 226 BGB
Stand: 14.03.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Ermöglichung hybrider und virtueller Mitgliederversammlungen im Vereinsrecht, BGBl. I Nr. 72
Buch 1 Allgemeiner Teil
Abschnitt 6 Ausübung der Rechte, Selbstverteidigung, Selbsthilfe

§ 226 BGB Schikaneverbot

§ 226 Schikaneverbot

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

Die Ausübung eines Rechts ist unzulässig, wenn sie nur den Zweck haben kann, einem anderen Schaden zuzufügen.