§ 2275 BGB
Stand: 14.03.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Ermöglichung hybrider und virtueller Mitgliederversammlungen im Vereinsrecht, BGBl. I Nr. 72
Buch 5 Erbrecht
Abschnitt 4 Erbvertrag

§ 2275 BGB Voraussetzungen

§ 2275 Voraussetzungen

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

Einen Erbvertrag kann als Erblasser nur schließen, wer unbeschränkt geschäftsfähig ist.