§ 23 d SGB IV
FNA: 860-4-1
Fassung vom: 12.11.2009
Stand: 01.05.2026
zuletzt geändert durch:
Tariftreuegesetz, BGBl. I Nr. 119 vom 27.04.2026

§ 23 d SGB IV Abgeltung von abgeleiteten Entgeltguthaben

§ 23 d Abgeltung von abgeleiteten Entgeltguthaben

SGB IV ( SGB IV - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung )

Für die Abgeltung von Entgeltguthaben, die aus Arbeitszeitguthaben abgeleitet sind, ist § 23 a mit der Maßgabe anzuwenden, dass ausgezahlte Entgeltguthaben dem letzten, mit laufendem beitragspflichtigem Arbeitsentgelt belegten Entgeltabrechnungszeitraum zuzuordnen sind; dies gilt auch dann, wenn dieser nicht im laufenden Kalenderjahr liegt.