§ 2302 BGB
Stand: 14.03.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Ermöglichung hybrider und virtueller Mitgliederversammlungen im Vereinsrecht, BGBl. I Nr. 72
Buch 5 Erbrecht
Abschnitt 4 Erbvertrag

§ 2302 BGB Unbeschränkbare Testierfreiheit

§ 2302 Unbeschränkbare Testierfreiheit

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

Ein Vertrag, durch den sich jemand verpflichtet, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder nicht zu errichten, aufzuheben oder nicht aufzuheben, ist nichtig.