§ 232 AO
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
FÜNFTER TEIL Erhebungsverfahren
ERSTER ABSCHNITT Verwirklichung, Fälligkeit und Erlöschen von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis
3. Unterabschnitt Zahlungsverjährung

§ 232 AO Wirkung der Verjährung

§ 232 Wirkung der Verjährung

AO ( Abgabenordnung )

Durch die Verjährung erlöschen der Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis und die von ihm abhängenden Zinsen.