§ 233 AO
FNA: 610-1-3
Fassung vom: 23.01.2025
Stand: 01.05.2025
zuletzt geändert durch:
-, - vom 23.01.2025

§ 233 AO Grundsatz

§ 233 Grundsatz

AO ( Abgabenordnung )

1Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37) werden nur verzinst, soweit dies durch Bundesrecht oder Recht der Europäischen Union vorgeschrieben ist. 2Ansprüche auf steuerliche Nebenleistungen (§ 3 Absatz 4) und die entsprechenden Erstattungsansprüche werden nicht verzinst.