§ 2361 Einziehung oder Kraftloserklärung des unrichtigen Erbscheins
BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )
1Ergibt sich, dass der erteilte Erbschein unrichtig ist, so hat ihn das Nachlassgericht einzuziehen. 2Mit der Einziehung wird der Erbschein kraftlos.
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