§ 238 BGB
Stand: 14.03.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Ermöglichung hybrider und virtueller Mitgliederversammlungen im Vereinsrecht, BGBl. I Nr. 72
Buch 1 Allgemeiner Teil
Abschnitt 7 Sicherheitsleistung

§ 238 BGB Hypotheken, Grund- und Rentenschulden

§ 238 Hypotheken, Grund- und Rentenschulden

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

(1) Eine Hypothekenforderung, eine Grundschuld oder eine Rentenschuld ist zur Sicherheitsleistung nur geeignet, wenn sie den in der Rechtsverordnung nach § 240 a festgelegten Voraussetzungen entspricht. (2) Eine Forderung, für die eine Sicherungshypothek besteht, ist zur Sicherheitsleistung nicht geeignet.