§ 24 ZVG
FNA: 310-14
Fassung vom: 24.03.1897
Stand: 01.12.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Bekämpfung missbräuchlicher Ersteigerungen von Schrottimmobilien und zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, BGBl. I Nr. 329 vom 24.10.2024

§ 24 ZVG (Verwaltung und Benutzung des Grundstücks durch den Schuldner)

§ 24 (Verwaltung und Benutzung des Grundstücks durch den Schuldner)

ZVG ( Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung )

Die Verwaltung und Benutzung des Grundstücks verbleibt dem Schuldner nur innerhalb der Grenzen einer ordnungsmäßigen Wirtschaft.