§ 24 (Verwaltung und Benutzung des Grundstücks durch den Schuldner)
ZVG ( Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung )
Die Verwaltung und Benutzung des Grundstücks verbleibt dem Schuldner nur innerhalb der Grenzen einer ordnungsmäßigen Wirtschaft.
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