Gesetz zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I Nr. 64
DRITTES BUCH Handelsbücher ERSTER ABSCHNITT Vorschriften für alle Kaufleute Zweiter Unterabschnitt Eröffnungsbilanz. Jahresabschluß Erster Titel Allgemeine Vorschriften
(1) Der Jahresabschluß ist nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung aufzustellen.(2) Er muß klar und übersichtlich sein.(3) Der Jahresabschluß ist innerhalb der einem ordnungsmäßigen Geschäftsgang entsprechenden Zeit aufzustellen.