§ 243 HGB
Stand: 19.06.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen sowie zur Änderung des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes und des Pflichtversicherungsgesetzes, BGBl. I Nr. 154
DRITTES BUCH Handelsbücher
ERSTER ABSCHNITT Vorschriften für alle Kaufleute
Zweiter Unterabschnitt Eröffnungsbilanz. Jahresabschluß
Erster Titel Allgemeine Vorschriften

§ 243 HGB Aufstellungsgrundsatz

§ 243 Aufstellungsgrundsatz

HGB ( Handelsgesetzbuch )

(1) Der Jahresabschluß ist nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung aufzustellen. (2) Er muß klar und übersichtlich sein. (3) Der Jahresabschluß ist innerhalb der einem ordnungsmäßigen Geschäftsgang entsprechenden Zeit aufzustellen.