§ 245 AO
FNA: 610-1-3
Fassung vom: 01.10.2002
Stand: 01.11.2024
zuletzt geändert durch:
Viertes Bürokratieentlastungsgesetz, BGBl. I Nr. 323 vom 23.10.2024

§ 245 AO Sicherheitsleistung durch andere Werte

§ 245 Sicherheitsleistung durch andere Werte

AO ( Abgabenordnung )

1Andere als die in § 241 bezeichneten Sicherheiten kann die Finanzbehörde nach ihrem Ermessen annehmen. 2Vorzuziehen sind Vermögensgegenstände, die größere Sicherheit bieten oder bei Eintritt auch außerordentlicher Verhältnisse ohne erhebliche Schwierigkeit und innerhalb angemessener Frist verwertet werden können.