§ 25 BGB
Stand: 14.03.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Ermöglichung hybrider und virtueller Mitgliederversammlungen im Vereinsrecht, BGBl. I Nr. 72
Buch 1 Allgemeiner Teil
Abschnitt 1 Personen
Titel 2 Juristische Personen
Untertitel 1 Vereine
Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften

§ 25 BGB Verfassung

§ 25 Verfassung

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

Die Verfassung eines rechtsfähigen Vereins wird, soweit sie nicht auf den nachfolgenden Vorschriften beruht, durch die Vereinssatzung bestimmt.