§ 256 AO
FNA: 610-1-3
Fassung vom: 01.10.2002
Stand: 01.01.2025
zuletzt geändert durch:
Viertes Bürokratieentlastungsgesetz, BGBl. I Nr. 323 vom 23.10.2024

§ 256 AO Einwendungen gegen die Vollstreckung

§ 256 Einwendungen gegen die Vollstreckung

AO ( Abgabenordnung )

Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Verwaltungsakt sind außerhalb des Vollstreckungsverfahrens mit den hierfür zugelassenen Rechtsbehelfen zu verfolgen.