§ 266 BGB
Stand: 14.03.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Ermöglichung hybrider und virtueller Mitgliederversammlungen im Vereinsrecht, BGBl. I Nr. 72
Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
Abschnitt 1 Inhalt der Schuldverhältnisse
Titel 1 Verpflichtung zur Leistung

§ 266 BGB Teilleistungen

§ 266 Teilleistungen

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

Der Schuldner ist zu Teilleistungen nicht berechtigt.