§ 28 EStG
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
III. Veranlagung

§ 28 EStG Besteuerung bei fortgesetzter Gütergemeinschaft

§ 28 Besteuerung bei fortgesetzter Gütergemeinschaft

EStG ( Einkommensteuergesetz )

Bei fortgesetzter Gütergemeinschaft gelten Einkünfte, die in das Gesamtgut fallen, als Einkünfte des überlebenden Ehegatten, wenn dieser unbeschränkt steuerpflichtig ist.