Für die Bestimmung des allgemeinen Bundeszuschusses nach § 213 Absatz 2 für das Jahr 2025 sind abweichend von § 228 b die für das Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet ermittelten Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Absatz 2 Satz 1) maßgebend.