§ 288 HGB
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Wachstumschancengesetz, BGBl. I Nr. 108
DRITTES BUCH Handelsbücher
ZWEITER ABSCHNITT Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellsch...
Erster Unterabschnitt Jahresabschluß der Kapitalgesellschaft und Lagebericht
Fünfter Titel Anhang

§ 288 HGB Größenabhängige Erleichterungen

§ 288 Größenabhängige Erleichterungen

HGB ( Handelsgesetzbuch )

(1) Kleine Kapitalgesellschaften (§ 267 Absatz 1) brauchen nicht 1. die Angaben nach § 264 c Absatz 2 Satz 9, § 265 Absatz 4 Satz 2, § 284 Absatz 2 Nummer 3, Absatz 3, § 285 Nummer 2, 3, 4, 8, 9 Buchstabe a und b, Nummer 10 bis 12, 14, 15, 15 a, 17 bis 19, 21, 22, 24, 26 bis 30 a, 32 bis 34 zu machen; 2. eine Trennung nach Gruppen bei der Angabe nach § 285 Nummer 7 vorzunehmen; 3. bei der Angabe nach § 285 Nummer 14 a den Ort anzugeben, wo der vom Mutterunternehmen aufgestellte Konzernabschluss erhältlich ist. (2) 1Mittelgroße Kapitalgesellschaften (§ 267 Absatz 2) brauchen die Angabe nach § 285 Nummer 4, 29 und 32 nicht zu machen. 2Wenn sie die Angabe nach § 285 Nummer 17 nicht machen, sind sie verpflichtet, diese der Wirtschaftsprüferkammer auf deren schriftliche Anforderung zu übermitteln. 3Sie brauchen die Angaben nach § 285 Nummer 21 nur zu machen, sofern die Geschäfte direkt oder indirekt mit einem Gesellschafter, Unternehmen, an denen die Gesellschaft selbst eine Beteiligung hält, oder Mitgliedern des Geschäftsführungs-, Aufsichts- oder Verwaltungsorgans abgeschlossen wurden.