§ 29 AO
FNA: 610-1-3
Fassung vom: 23.01.2025
Stand: 01.09.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz für den Bürokratierückbau im Bereich des Bundesministeriums des Innern, BGBl. I Nr. 199 vom 03.07.2026

§ 29 AO Gefahr im Verzug

§ 29 Gefahr im Verzug

AO ( Abgabenordnung )

1Bei Gefahr im Verzug ist für unaufschiebbare Maßnahmen jede Finanzbehörde örtlich zuständig, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt. 2Die sonst örtlich zuständige Behörde ist unverzüglich zu unterrichten.