§ 29 BBiG
FNA: 806-22
Fassung vom: 04.05.2020
Stand: 01.12.2024
zuletzt geändert durch:
Berufsbildungsvalidierungs- und -digitalisierungsgesetz, BGBl. I Nr. 246 vom 19.07.2024

§ 29 BBiG Persönliche Eignung

§ 29 Persönliche Eignung

BBiG ( Berufsbildungsgesetz )

Persönlich nicht geeignet ist insbesondere, wer 1. Kinder und Jugendliche nicht beschäftigen darf oder 2. wiederholt oder schwer gegen dieses Gesetz oder die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften und Bestimmungen verstoßen hat.