§ 29 BBiG
FNA: 806-22
Fassung vom: 16.04.2025
Stand: 01.11.2025
zuletzt geändert durch:
Gesetz über die Einführung einer bundeseinheitlichen Pflegefachassistenzausbildung und zur Änderung weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 259 vom 28.10.2025

§ 29 BBiG Persönliche Eignung

§ 29 Persönliche Eignung

BBiG ( Berufsbildungsgesetz )

Persönlich nicht geeignet ist insbesondere, wer 1. Kinder und Jugendliche nicht beschäftigen darf oder 2. wiederholt oder schwer gegen dieses Gesetz oder die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften und Bestimmungen verstoßen hat.