§ 293 BGB
Stand: 14.03.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Ermöglichung hybrider und virtueller Mitgliederversammlungen im Vereinsrecht, BGBl. I Nr. 72
Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
Abschnitt 1 Inhalt der Schuldverhältnisse
Titel 2 Verzug des Gläubigers

§ 293 BGB Annahmeverzug

§ 293 Annahmeverzug

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

Der Gläubiger kommt in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt.