§ 30 UStG
FNA: 611-10-14
Fassung vom: 21.02.2005
Stand: 01.02.2025
zuletzt geändert durch:
Jahressteuergesetz 2024, BGBl. I Nr. 387 vom 02.12.2024

§ 30 UStG Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union

§ 30 Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union

UStG ( Umsatzsteuergesetz )

(1) Für nach dem 31. Dezember 2020 ausgeführte Lieferungen und innergemeinschaftliche Erwerbe wird das Gebiet Nordirlands wie übriges Gemeinschaftsgebiet behandelt. (2) Eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer mit dem Präfix "XI" gilt als eine von einem anderen Mitgliedstaat erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. (3) Eine durch das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland erteilte individuelle Identifikationsnummer gilt im Sinne dieses Gesetzes als von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilte individuelle Identifikationsnummer.