§ 301 AO
FNA: 610-1-3
Fassung vom: 23.01.2025
Stand: 01.10.2025
zuletzt geändert durch:
-, - vom 23.01.2025

§ 301 AO Einstellung der Versteigerung

§ 301 Einstellung der Versteigerung

AO ( Abgabenordnung )

(1) Die Versteigerung wird eingestellt, sobald der Erlös zur Deckung der beizutreibenden Beträge einschließlich der Kosten der Vollstreckung ausreicht. (2) 1Die Empfangnahme des Erlöses durch den versteigernden Beamten gilt als Zahlung des Vollstreckungsschuldners, es sei denn, dass der Erlös hinterlegt wird (§ 308 Absatz 4). 2Als Zahlung im Sinne von Satz 1 gilt bei einer Versteigerung im Internet auch der Eingang des Erlöses auf dem Konto der Finanzbehörde.