§ 310 a SGB III
FNA: 860-3
Fassung vom: 24.03.1997
Stand: 01.05.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege, BGBl. I Nr. 371 vom 22.12.2025

§ 310 a SGB III Meldepflicht für sonstige Personen

§ 310 a Meldepflicht für sonstige Personen

SGB III ( SGB III - Arbeitsförderung )

1Für Ratsuchende, Ausbildung- und Arbeitsuchende sowie für Arbeitslose, die keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld erheben, gilt § 309 entsprechend. 2Satz 1 gilt auch, wenn die Agentur für Arbeit Leistungen nach dem Dritten Kapitel für erwerbsfähige Leistungsberechtigte nach dem Zweiten Buch erbringen darf.