(1) Auf den Inhalt der nichtfinanziellen Konzernerklärung ist § 289 c entsprechend anzuwenden. (2) § 289 c Absatz 3 gilt mit der Maßgabe, dass diejenigen Angaben zu machen sind, die für das Verständnis des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses, der Lage des Konzerns sowie der Auswirkungen seiner Tätigkeit auf die in § 289 c Absatz 2 genannten Aspekte erforderlich sind. (3) Die §§ 289 d und 289 e sind entsprechend anzuwenden.