§ 317 AO
FNA: 610-1-3
Fassung vom: 23.01.2025
Stand: 01.10.2025
zuletzt geändert durch:
-, - vom 23.01.2025

§ 317 AO Andere Art der Verwertung

§ 317 Andere Art der Verwertung

AO ( Abgabenordnung )

1Ist die gepfändete Forderung bedingt oder betagt oder ihre Einziehung schwierig, so kann die Vollstreckungsbehörde anordnen, dass sie in anderer Weise zu verwerten ist; § 315 Absatz 1 gilt entsprechend. 2Der Vollstreckungsschuldner ist vorher zu hören, sofern nicht eine Bekanntgabe außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes oder eine öffentliche Bekanntmachung erforderlich ist.