§ 327 h BGB
FNA: 400-2
Fassung vom: 02.01.2002
Stand: 01.08.2024
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 240 vom 16.07.2024

§ 327 h BGB Abweichende Vereinbarungen über Produktmerkmale

§ 327 h Abweichende Vereinbarungen über Produktmerkmale

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

Von den objektiven Anforderungen nach § 327 e Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 5 und Satz 2, § 327 f Absatz 1 und § 327 g kann nur abgewichen werden, wenn der Verbraucher vor Abgabe seiner Vertragserklärung eigens davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass ein bestimmtes Merkmal des digitalen Produkts von diesen objektiven Anforderungen abweicht, und diese Abweichung im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde.