§ 327 j BGB
FNA: 400-2
Fassung vom: 02.01.2002
Stand: 01.09.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften im Wärmebereich, BGBl. I Nr. 226 vom 23.07.2026

§ 327 j BGB Verjährung

§ 327 j Verjährung

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

(1) 1Die in § 327 i Nummer 1 und 3 bezeichneten Ansprüche verjähren in zwei Jahren. 2Die Verjährung beginnt mit der Bereitstellung. (2) Im Fall der dauerhaften Bereitstellung verjähren die Ansprüche nicht vor Ablauf von zwölf Monaten nach dem Ende des Bereitstellungszeitraums. (3) Ansprüche wegen einer Verletzung der Aktualisierungspflicht verjähren nicht vor Ablauf von zwölf Monaten nach dem Ende des für die Aktualisierungspflicht maßgeblichen Zeitraums. (4) Hat sich ein Mangel innerhalb der Verjährungsfrist gezeigt, so tritt die Verjährung nicht vor dem Ablauf von vier Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem sich der Mangel erstmals gezeigt hat. (5) Für die in § 327 i Nummer 2 bezeichneten Rechte gilt § 218 entsprechend.