§ 33 ZVG
FNA: 310-14
Fassung vom: 24.03.1897
Stand: 01.12.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Bekämpfung missbräuchlicher Ersteigerungen von Schrottimmobilien und zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, BGBl. I Nr. 329 vom 24.10.2024

§ 33 ZVG (Versagung des Zuschlags bei Aufhebungs- oder Einstellungsgründen)

§ 33 (Versagung des Zuschlags bei Aufhebungs- oder Einstellungsgründen)

ZVG ( Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung )

Nach dem Schlusse der Versteigerung darf, wenn ein Grund zur Aufhebung oder zur einstweiligen Einstellung des Verfahrens oder zur Aufhebung des Termins vorliegt, die Entscheidung nur durch Versagung des Zuschlags gegeben werden.