§ 332 BGB
FNA: 400-2
Fassung vom: 02.01.2002
Stand: 01.01.2025
zuletzt geändert durch:
Viertes Bürokratieentlastungsgesetz, BGBl. I Nr. 323 vom 23.10.2024

§ 332 BGB Änderung durch Verfügung von Todes wegen bei Vorbehalt

§ 332 Änderung durch Verfügung von Todes wegen bei Vorbehalt

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

Hat sich der Versprechensempfänger die Befugnis vorbehalten, ohne Zustimmung des Versprechenden an die Stelle des in dem Vertrag bezeichneten Dritten einen anderen zu setzen, so kann dies im Zweifel auch in einer Verfügung von Todes wegen geschehen.