§ 333 AO
FNA: 610-1-3
Fassung vom: 23.01.2025
Stand: 01.10.2025
zuletzt geändert durch:
-, - vom 23.01.2025

§ 333 AO Festsetzung der Zwangsmittel

§ 333 Festsetzung der Zwangsmittel

AO ( Abgabenordnung )

Wird die Verpflichtung innerhalb der Frist, die in der Androhung bestimmt ist, nicht erfüllt oder handelt der Pflichtige der Verpflichtung zuwider, so setzt die Finanzbehörde das Zwangsmittel fest.