§ 34 (Löschung des Versteigerungsvermerks bei Aufhebung des Verfahrens)
ZVG ( Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung )
Im Falle der Aufhebung des Verfahrens ist das Grundbuchamt um Löschung des Versteigerungsvermerkes zu ersuchen.
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