§ 34 ZVG
FNA: 310-14
Fassung vom: 24.03.1897
Stand: 01.12.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Bekämpfung missbräuchlicher Ersteigerungen von Schrottimmobilien und zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, BGBl. I Nr. 329 vom 24.10.2024

§ 34 ZVG (Löschung des Versteigerungsvermerks bei Aufhebung des Verfahrens)

§ 34 (Löschung des Versteigerungsvermerks bei Aufhebung des Verfahrens)

ZVG ( Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung )

Im Falle der Aufhebung des Verfahrens ist das Grundbuchamt um Löschung des Versteigerungsvermerkes zu ersuchen.