§ 341 s HGB
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Wachstumschancengesetz, BGBl. I Nr. 108
DRITTES BUCH Handelsbücher
VIERTER ABSCHNITT Ergänzende Vorschriften für bestimmte Unternehmen
Dritter Unterabschnitt Ergänzende Vorschriften für bestimmte Unternehmen des Rohstoffsektors
Zweiter Titel Zahlungsbericht, Konzernzahlungsbericht und Offenlegung

§ 341 s HGB Pflicht zur Erstellung des Zahlungsberichts; Befreiungen

§ 341 s Pflicht zur Erstellung des Zahlungsberichts; Befreiungen

HGB ( Handelsgesetzbuch )

(1) Kapitalgesellschaften im Sinne des § 341 q haben jährlich einen Zahlungsbericht zu erstellen. (2) 1Ist die Kapitalgesellschaft in den von ihr oder einem anderen Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erstellten Konzernzahlungsbericht einbezogen, braucht sie keinen Zahlungsbericht zu erstellen. 2In diesem Fall hat die Kapitalgesellschaft im Anhang des Jahresabschlusses anzugeben, bei welchem Unternehmen sie in den Konzernzahlungsbericht einbezogen ist und wo dieser erhältlich ist. (3) 1Hat die Kapitalgesellschaft einen Bericht im Einklang mit den Rechtsvorschriften eines Drittstaats, dessen Berichtspflichten die Europäische Kommission im Verfahren nach Artikel 47 der Richtlinie 2013/34/EU als gleichwertig bewertet hat, erstellt und diesen Bericht nach § 341 w offengelegt, braucht sie den Zahlungsbericht nicht zu erstellen. 2Auf die Offenlegung dieses Berichts ist § 325 a Absatz 1 Satz 5 entsprechend anzuwenden.