§ 345 AO
FNA: 610-1-3
Fassung vom: 23.01.2025
Stand: 01.06.2025
zuletzt geändert durch:
-, - vom 23.01.2025

§ 345 AO Reisekosten und Aufwandsentschädigungen

§ 345 Reisekosten und Aufwandsentschädigungen

AO ( Abgabenordnung )

Im Vollstreckungsverfahren sind die Reisekosten des Vollziehungsbeamten und Auslagen, die durch Aufwandsentschädigungen abgegolten werden, von dem Vollstreckungsschuldner nicht zu erstatten.