§ 346 (Rücksichtnahme auf Handelsgebräuche)
HGB ( Handelsgesetzbuch )
Unter Kaufleuten ist in Ansehung der Bedeutung und Wirkung von Handlungen und Unterlassungen auf die im Handelsverkehre geltenden Gewohnheiten und Gebräuche Rücksicht zu nehmen.
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