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§ 349
BGB
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
Abschnitt 3 Schuldverhältnisse aus Verträgen
Titel 5 Rücktritt; Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen
Untertitel 1 Rücktritt
Änderungsnachweis
§ 349 BGB Erklärung des Rücktritts
Inhaltsverzeichnis
Änderungsnachweis
§ 349 Erklärung des Rücktritts
BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )
Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.
(c) copyright 2021 - Deubner Verlag, Köln
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