§ 349 BGB
Stand: 14.03.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Ermöglichung hybrider und virtueller Mitgliederversammlungen im Vereinsrecht, BGBl. I Nr. 72
Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
Abschnitt 3 Schuldverhältnisse aus Verträgen
Titel 5 Rücktritt; Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen
Untertitel 1 Rücktritt

§ 349 BGB Erklärung des Rücktritts

§ 349 Erklärung des Rücktritts

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.