§ 358 AO
Stand: 20.12.2022
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates vom 22. März 2021 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Modernisierung des Steuerverfahrensrechts, BGBl. I S. 2730
SIEBENTER TEIL Außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren
ZWEITER ABSCHNITT Verfahrensvorschriften

§ 358 AO Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen

§ 358 Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen

AO ( Abgabenordnung )

1Die zur Entscheidung über den Einspruch berufene Finanzbehörde hat zu prüfen, ob der Einspruch zulässig, insbesondere in der vorgeschriebenen Form und Frist eingelegt ist. 2Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist der Einspruch als unzulässig zu verwerfen.