§ 358 HGB
Stand: 19.06.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen sowie zur Änderung des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes und des Pflichtversicherungsgesetzes, BGBl. I Nr. 154
VIERTES BUCH Handelsgeschäfte
ERSTER ABSCHNITT Allgemeine Vorschriften

§ 358 HGB (Leistung während gewöhnlicher Geschäftszeit)

§ 358 (Leistung während gewöhnlicher Geschäftszeit)

HGB ( Handelsgesetzbuch )

Bei Handelsgeschäften kann die Leistung nur während der gewöhnlichen Geschäftszeit bewirkt und gefordert werden.