§ 359 AO
Stand: 20.12.2022
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates vom 22. März 2021 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Modernisierung des Steuerverfahrensrechts, BGBl. I S. 2730
SIEBENTER TEIL Außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren
ZWEITER ABSCHNITT Verfahrensvorschriften

§ 359 AO Beteiligte

§ 359 Beteiligte

AO ( Abgabenordnung )

Beteiligte am Verfahren sind: 1. wer den Einspruch eingelegt hat (Einspruchsführer), 2. wer zum Verfahren hinzugezogen worden ist.