§ 360 HGB
Stand: 19.06.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen sowie zur Änderung des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes und des Pflichtversicherungsgesetzes, BGBl. I Nr. 154
VIERTES BUCH Handelsgeschäfte
ERSTER ABSCHNITT Allgemeine Vorschriften

§ 360 HGB (Gattungsschuld)

§ 360 (Gattungsschuld)

HGB ( Handelsgesetzbuch )

Wird eine nur der Gattung nach bestimmte Ware geschuldet, so ist Handelsgut mittlerer Art und Güte zu leisten.