§ 361 BGB
FNA: 400-2
Fassung vom: 02.01.2002
Stand: 01.09.2024
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 240 vom 16.07.2024

§ 361 BGB Weitere Ansprüche, abweichende Vereinbarungen und Beweislast

§ 361 Weitere Ansprüche, abweichende Vereinbarungen und Beweislast

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

(1) Über die Vorschriften dieses Untertitels hinaus bestehen keine weiteren Ansprüche gegen den Verbraucher infolge des Widerrufs. (2) 1Von den Vorschriften dieses Untertitels darf, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. 2Die Vorschriften dieses Untertitels finden, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden. (3) Ist der Beginn der Widerrufsfrist streitig, so trifft die Beweislast den Unternehmer.