§ 368 BGB
FNA: 400-2
Fassung vom: 02.01.2002
Stand: 01.09.2024
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 240 vom 16.07.2024

§ 368 BGB Quittung

§ 368 Quittung

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

1Der Gläubiger hat gegen Empfang der Leistung auf Verlangen ein schriftliches Empfangsbekenntnis (Quittung) zu erteilen. 2Hat der Schuldner ein rechtliches Interesse, dass die Quittung in anderer Form erteilt wird, so kann er die Erteilung in dieser Form verlangen.