§ 388 Erklärung der Aufrechnung
BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )
1Die Aufrechnung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil. 2Die Erklärung ist unwirksam, wenn sie unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung abgegeben wird.
(c) copyright 2021 - Deubner Verlag, Köln