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§ 390
BGB
Stand: 14.03.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Ermöglichung hybrider und virtueller Mitgliederversammlungen im Vereinsrecht, BGBl. I Nr. 72
Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
Abschnitt 4 Erlöschen der Schuldverhältnisse
Titel 3 Aufrechnung
Änderungsnachweis
§ 390 BGB Keine Aufrechnung mit einredebehafteter Forderung
Inhaltsverzeichnis
Änderungsnachweis
§ 390 Keine Aufrechnung mit einredebehafteter Forderung
BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )
Eine Forderung, der eine Einrede entgegensteht, kann nicht aufgerechnet werden.
(c) copyright 2021 - Deubner Verlag, Köln
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