§ 390 BGB
Stand: 14.03.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Ermöglichung hybrider und virtueller Mitgliederversammlungen im Vereinsrecht, BGBl. I Nr. 72
Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
Abschnitt 4 Erlöschen der Schuldverhältnisse
Titel 3 Aufrechnung

§ 390 BGB Keine Aufrechnung mit einredebehafteter Forderung

§ 390 Keine Aufrechnung mit einredebehafteter Forderung

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

Eine Forderung, der eine Einrede entgegensteht, kann nicht aufgerechnet werden.