§ 390 BGB
FNA: 400-2
Fassung vom: 02.01.2002
Stand: 01.08.2024
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 240 vom 16.07.2024

§ 390 BGB Keine Aufrechnung mit einredebehafteter Forderung

§ 390 Keine Aufrechnung mit einredebehafteter Forderung

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

Eine Forderung, der eine Einrede entgegensteht, kann nicht aufgerechnet werden.