§ 399 HGB
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Wachstumschancengesetz, BGBl. I Nr. 108
VIERTES BUCH Handelsgeschäfte
DRITTER ABSCHNITT Kommissionsgeschäft

§ 399 HGB (Befriedigung aus Forderungen)

§ 399 (Befriedigung aus Forderungen)

HGB ( Handelsgesetzbuch )

Aus den Forderungen, welche durch das für Rechnung des Kommittenten geschlossene Geschäft begründet sind, kann sich der Kommissionär für die in § 397 bezeichneten Ansprüche vor dem Kommittenten und dessen Gläubigern befriedigen.