I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist selbständiger Laborarzt. In seinem Labor wurden 1991 rund 130 000 und 1992 rund 170 000 Untersuchungsaufträge bearbeitet. Weitere rund 48 500 Aufträge sind in dem 1992 in einer anderen Stadt eröffneten Labor bearbeitet worden. Um von den Laborgemeinschaften, seinen Hauptauftraggebern, möglichst viele Aufträge zu erhalten, stellte er diesen Geräte und Personal zur Verfügung und lieferte in großem Umfang Labormaterial. Der Umfang des sog. Laborhandels betrug 1991 4 606 646,45 DM und 1992 5 367 810,88 DM. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) behandelte entgegen der Auffassung des Klägers die Umsätze des "Laborhandels" als umsatzsteuerpflichtig. Außerdem lehnte das FA die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten (§ 20 Abs. 1 Nr. 3 des Umsatzsteuergesetzes 1991 -- UStG --) ab, weil es sich nicht um eine freiberufliche Tätigkeit handele, und berechnete die Steuer nach vereinbarten Entgelten.
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