§ 40 AEntG
FNA: 810-20
Fassung vom: 20.04.2009
Stand: 01.05.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Produktsicherheitsgesetzes und weiterer produktsicherheitsrechtlicher Vorschriften, BGBl. I Nr. 29 vom 03.02.2026

§ 40 AEntG Transit

§ 40 Transit

AEntG ( Arbeitnehmer-Entsendegesetz )

Nicht als im Inland beschäftigt im Sinne des § 36 Absatz 1 gelten Kraftfahrer und Kraftfahrerinnen eines Arbeitgebers mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums, wenn sie das Inland durchfahren, ohne Güter zu beladen oder zu entladen und ohne Fahrgäste aufzunehmen oder abzusetzen (Transit).