§ 400 BGB
Stand: 14.03.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Ermöglichung hybrider und virtueller Mitgliederversammlungen im Vereinsrecht, BGBl. I Nr. 72
Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
Abschnitt 5 Übertragung einer Forderung

§ 400 BGB Ausschluss bei unpfändbaren Forderungen

§ 400 Ausschluss bei unpfändbaren Forderungen

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

Eine Forderung kann nicht abgetreten werden, soweit sie der Pfändung nicht unterworfen ist.