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§ 400
BGB
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
Abschnitt 5 Übertragung einer Forderung
Änderungsnachweis
§ 400 BGB Ausschluss bei unpfändbaren Forderungen
Inhaltsverzeichnis
Änderungsnachweis
§ 400 Ausschluss bei unpfändbaren Forderungen
BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )
Eine Forderung kann nicht abgetreten werden, soweit sie der Pfändung nicht unterworfen ist.
(c) copyright 2021 - Deubner Verlag, Köln
Inhaltsverzeichnis
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