§ 405 AO
FNA: 610-1-3
Fassung vom: 23.01.2025
Stand: 01.04.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, BGBl. I Nr. 39 vom 10.02.2026

§ 405 AO Entschädigung der Zeugen und der Sachverständigen

§ 405 Entschädigung der Zeugen und der Sachverständigen

AO ( Abgabenordnung )

1Werden Zeugen und Sachverständige von der Finanzbehörde zu Beweiszwecken herangezogen, so erhalten sie eine Entschädigung oder Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz. 2Dies gilt auch in den Fällen des § 404.