§ 412 BGB
Stand: 14.03.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Ermöglichung hybrider und virtueller Mitgliederversammlungen im Vereinsrecht, BGBl. I Nr. 72
Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
Abschnitt 5 Übertragung einer Forderung

§ 412 BGB Gesetzlicher Forderungsübergang

§ 412 Gesetzlicher Forderungsübergang

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

Auf die Übertragung einer Forderung kraft Gesetzes finden die Vorschriften der §§ 399 bis 404, 406 bis 410 entsprechende Anwendung.