§ 42 BNotO
FNA: 303-1
Fassung vom: 24.02.1961
Stand: 01.05.2025
zuletzt geändert durch:
Viertes Bürokratieentlastungsgesetz, BGBl. I Nr. 323 vom 23.10.2024

§ 42 BNotO Zuständigkeit für Streitigkeiten zwischen Notar und Vertretung

§ 42 Zuständigkeit für Streitigkeiten zwischen Notar und Vertretung

BNotO ( Bundesnotarordnung )

Für vermögensrechtliche Streitigkeiten zwischen dem Notar und seiner Vertretung, welche die Vergütung oder die Haftung für Amtspflichtverletzungen betreffen, sind die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig.